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   LG Frankfurt/Main, 12.07.2018 - 2-24 O 238/16   

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https://dejure.org/2018,21447
LG Frankfurt/Main, 12.07.2018 - 2-24 O 238/16 (https://dejure.org/2018,21447)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 12.07.2018 - 2-24 O 238/16 (https://dejure.org/2018,21447)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 12. Juli 2018 - 2-24 O 238/16 (https://dejure.org/2018,21447)
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  • BGH, 18.07.2006 - X ZR 142/05

    Verkehrssicherungspflicht des Reiseveranstalters für eine Hotel-Wasserrutsche

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 12.07.2018 - 24 O 238/16
    Ist das Vertragshotel einmal für in Ordnung befunden worden, so befreit dies den Veranstalter nicht von der Pflicht, es regelmäßig durch einen sachkundigen und pflichtbewussten Beauftragten daraufhin überprüfen zu lassen, ob der ursprüngliche Zustand und Sicherheitsstandard noch gewahrt ist (BGHZ 103, 298, 305 f.; BGH, Urteil vom 18. Juli 2006 - X ZR 142/05 -, Rn. 21, juris).

    Deshalb ist der Reiseveranstalter für die Sicherheit sämtlicher den Reisenden zur Verfügung stehender Hoteleinrichtungen verantwortlich (BGH, Urteil vom 18. Juli 2006 - X ZR 142/05 -, Rn. 23, juris).

    Dass ein Benutzungsgeld für kostenträchtige Einrichtungen erhoben wird, hat nichts mit der Frage zu tun, ob die betreffende Einrichtung zur Hotelanlage und damit zu dem der Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters unterliegenden Bereich gehört (BGH, Urteil vom 18. Juli 2006 - X ZR 142/05 -, Rn. 26, juris).

  • BGH, 25.02.1988 - VII ZR 348/86

    Haftung des Reiseveranstalters für Mängel einer Hotelanlage

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 12.07.2018 - 24 O 238/16
    Ist das Vertragshotel einmal für in Ordnung befunden worden, so befreit dies den Veranstalter nicht von der Pflicht, es regelmäßig durch einen sachkundigen und pflichtbewussten Beauftragten daraufhin überprüfen zu lassen, ob der ursprüngliche Zustand und Sicherheitsstandard noch gewahrt ist (BGHZ 103, 298, 305 f.; BGH, Urteil vom 18. Juli 2006 - X ZR 142/05 -, Rn. 21, juris).
  • BGH, 15.07.2003 - VI ZR 155/02

    Verkehrssicherungspflicht des Betreibers eines Sägewerks

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 12.07.2018 - 24 O 238/16
    Dies ergibt sich aus dem Grundgedanken der Verkehrssicherungspflicht, dass derjenige, der eine Gefahrenlage für Dritte schafft, grundsätzlich verpflichtet ist, eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern, indem er in seinem Verantwortungsbereich die zumutbaren Maßnahmen zur Gefahrenabwehr trifft (BGH, Urt. v. 15.07.2003 - VI ZR 155/02, NJW-RR 2003, 1459).
  • OLG Celle, 18.04.2002 - 11 U 202/01

    Schadensersatz wegen Nichterfüllung beim Vorliegen eines Reisemangels ;

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 12.07.2018 - 24 O 238/16
    Da der Reiseveranstalter dem Reisenden aufgrund seiner Obhuts- und Fürsorgepflichten Abwehrmaßnahmen gegen solche mit den Reiseleistungen verbundenen Gefahren schuldet, mit denen der Reisende nicht zu rechnen braucht und die er deshalb nicht willentlich in Kauf nimmt, fallen jedenfalls auch Beeinträchtigungen infolge von Sicherheitsdefiziten im Verantwortungsbereich des Reiseveranstalters, d.h. infolge einer Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht, für deren Einhaltung er einzustehen hat, unter den Mangelbegriff (BGH RRa 07, 215 [BGH 12.06.2007 - X ZR 87/06] ; OLG Celle RRa 04, 156 [OLG Celle 18.04.2002 - 11 U 202/01] ).
  • BGH, 12.06.2007 - X ZR 87/06

    Haftung eines Reiseveranstalters trotz Versäumung der Ausschlussfrist

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 12.07.2018 - 24 O 238/16
    Da der Reiseveranstalter dem Reisenden aufgrund seiner Obhuts- und Fürsorgepflichten Abwehrmaßnahmen gegen solche mit den Reiseleistungen verbundenen Gefahren schuldet, mit denen der Reisende nicht zu rechnen braucht und die er deshalb nicht willentlich in Kauf nimmt, fallen jedenfalls auch Beeinträchtigungen infolge von Sicherheitsdefiziten im Verantwortungsbereich des Reiseveranstalters, d.h. infolge einer Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht, für deren Einhaltung er einzustehen hat, unter den Mangelbegriff (BGH RRa 07, 215 [BGH 12.06.2007 - X ZR 87/06] ; OLG Celle RRa 04, 156 [OLG Celle 18.04.2002 - 11 U 202/01] ).
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